Begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung bei außergerichtlichen Sanierungen
Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen.
Der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.
Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.
Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten Vorsteuerberichtigungen führen können.
Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.
Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.
Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.