Wenn einem Arbeitnehmer Geld in Form von Gehalt und Prämien oder sogenannte „geldwerte Vorteile“ zufließen, so sind diese Einnahmen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt.
Klassische Beispiele für Sachleistungen sind eine unentgeltliche Dienstwohnung, die Privatnutzung eines Dienstwagens, ein Telefon mit privater Nutzung, unentgeltliches und verbilligtes Essen, aber auch Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel und Personalrabatte.
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag frei vereinbaren, ob und welche Sachzuwendungen der Arbeitnehmer erhält. Der Arbeitgeber kann auch eine jederzeitige Widerrufbarkeit mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren. Ist nichts anderes vereinbart, stehen die Sachzuwendungen dem Arbeitnehmer so lange zu, als er vom Arbeitgeber ein Entgelt erhält – also auch im Urlaub, bei Krankenstand und Dienstfreistellung und auch in der Kündigungsfrist.
Sachzuwendungen sind in Geld umzurechnen
Sachzuwendungen stellen Entgeltbestandteile dar. Sie sind in der Lohnverrechnung bei der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage sowie bei der Beitragsberechnung zur Mitarbeitervorsorgekasse zu berücksichtigen.
Sachzuwendungen sind in Geld umzurechnen, wobei diese mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Der Maßstab der Objektivität muss jedenfalls zur Anwendungen kommen. Es wird also jener Preis oder Wert angesetzt, den der Steuerpflichtige aufwenden müsste, um die Sachzuwendung käuflich zu erwerben.
Bewertung laut Sachbezugswerteverordnung
Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. So gibt es etwa festgesetzte Werte für
- Wohnraum (Bewertung anhand von bundeslandabhängigen Richtwerten),
- Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKWs (monatlich 1,5% der Anschaffungskosten, max. € 600 monatlich bei Privatfahrten > 500 km monatlich bzw. 6.000 km jährlich
- Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Garagenplatzes (€ 14,53 monatlich)
- aber auch Werte für Sachbezüge wie ungeschnittenes Hartholz (€ 21,80 pro Raummeter), Eier (€ 0,13/Stück), ein lebendes Ferkel (€ 54,50) oder Steinkohle (€ 22,67/100 kg).
Differenzbetrag als Sachzuwendung in der Lohnverrechnung
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für die Nutzung von Sachzuwendungen einen Ersatz zu entrichten hat. Es kann auch frei vereinbart werden, ob der Arbeitnehmer eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet oder der Arbeitgeber den Betrag vom Entgelt abzieht. Entspricht die Ersatzleistung dem Sachbezugswert, so liegt keine lohnverrechnungstechnisch relevante Sachzuwendung vor. Ist hingegen die Ersatzleistung des Arbeitnehmers geringer, ist der Differenzbetrag als Sachzuwendung in der Lohnverrechnung anzusetzen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen arbeitgebereigenen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt und bezahlt dafür € 10 pro Monat an den Arbeitgeber. Der Wert laut Sachbezugswerteverordnung ist jedoch mit € 14,53 monatlich festgesetzt. Somit ist dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers ein Sachbezugswert von € 4,53 pro Monat hinzuzurechnen, wodurch sich die Abgabenbelastung entsprechend erhöht.