Bei der doppelten Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird bei der Einlage eines Wirtschaftsgutes die Abschreibung vom Verkehrswert berechnet. Ob für das Wirtschaftsgut bereits eine allfällige Abschreibung geltend gemacht wurde, wird nicht berücksichtigt, sodass eine Abschreibung über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus geltend gemacht werden kann.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Erzielung von Einkünften dienen und mindestens ein Jahr verwendet werden, unterliegen der Abschreibung. Die Abschreibung soll den Wertverzehr abbilden und die Kosten der Anschaffung oder Herstellung über die Nutzungsdauer verteilen. Ansonsten gilt, dass nicht mehr Wert „verzehrt“ werden soll als tatsächlich eingesetzt worden ist. Die Doppelabschreibung für abnutzbare Wirtschaftsgüter bildet aber eine Ausnahme.
Anschaffungs- und Herstellkosten als Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich sind die Anschaffungs- und Herstellkosten (AK/HK) als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung heranzuziehen. Mit diesem Wert wird das Wirtschaftsgut aktiviert. Bei einer Einlage eines Wirtschaftsgutes ins Betriebsvermögen wird für Zwecke der Abschreibung aber mangels AK/HK ersatzweise auf die Bewertungsvorschriften der Einlage zurückgegriffen. Die Abschreibung wird vom Teilwert (entspricht meist dem Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Einlage berechnet. Ob für das Wirtschaftsgut bereits eine allfällige Abschreibung geltend gemacht wurde, wird hier nicht berücksichtigt. Somit tritt der Umstand ein, dass eine Abschreibung über die ursprünglichen AK/HK hinaus geltend gemacht werden kann.
Bemessung muss individuell und objektiv erfolgen
Auch die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes muss bei einer Einlage neu bemessen werden. Hierbei darf die Dauer der bisherigen Nutzung nicht berücksichtigt werden. Die Bemessung muss individuell und objektiv erfolgen. Ein bereits voll abgeschriebenes Wirtschaftsgut darf nicht mit Null angesetzt werden. Somit ist eine Doppelabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter möglich und es können neue Abschreibungsvolumina generiert werden – und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten tun sich auf. Die Einlage eines Wirtschaftsgutes, das zuvor zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften genutzt und somit auch zumindest teilweise abgeschrieben wurde oder eines bereits voll abgeschriebenen Wirtschaftsgutes ist in dieser Hinsicht steuerlich besonders attraktiv. Beispiel: Im Jahr 2007 kaufte ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beruflich veranlasst einen PC mit Bildschirm um € 1.900, den er auf drei Jahre verteilt abschreibt. Im Jahr 2011 macht er sich beruflich selbstständig und legt den zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschriebenen PC mit Bildschirm zum Teilwert von € 500 ein. Somit kann der Steuerpflichtige wiederum eine betriebliche Abschreibung geltend machen.
Außerbetriebliches Abschreibungsvolumen
Vor allem in Krisenzeiten bietet es sich zur Eigenkapitalstärkung an, ein Gebäude, das dem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente, in das Betriebsvermögen seines Unternehmens einzulegen und zu einem späteren Zeitpunkt (bei wirtschaftlicher Besserung) wieder zu entnehmen. Einerseits kann während der Betriebszugehörigkeit eine höhere Abschreibung als Betriebsausgabe abgesetzt werden, andererseits entsteht im Zeitpunkt der Entnahme und Rücküberführung ins Privatvermögen ein neu generiertes außerbetriebliches Abschreibungsvolumen in Höhe des Entnahmeteilwertes, von dem jährlich 1,5% als Abschreibung geltend gemacht werden können. Erfolgt die Entnahme im zeitlichen Nahbereich zur Einlage wird es auch zu keiner wesentlichen Entnahmegewinnbesteuerung kommen.
Tipp: Da es bei einer Einlage und Entnahme eines Wirtschaftsgutes innerhalb weniger Jahre zu einer strengen Missbrauchsprüfung seitens der Finanzverwaltung kommen kann, sollten Sie sich bei solch einem Vorhaben zuvor ausführlich von uns beraten lassen.