Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das die für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Grenzen überschreitet, so ist sie zur Eintragung als OG oder KG verpflichtet. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) sind im Gegensatz zur Offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) nicht rechtsfähig. Dies hat zweierlei zur Folge:
GesbR ist nicht firmenbuchfähig
Während eine nach dem 31.12.2006 gegründete OG oder KG erst mit Firmenbucheintragung rechtlich existent wird, kann eine GesbR mangels Rechtsfähigkeit nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Firmenbucheintragungspflicht der OG/KG hat zur Folge, dass Informationen wie Name, Geburtsdatum, Vertretungsbefugnis und Haftungsumfang der Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen werden müssen und damit auch für die Geschäftspartner ersichtlich sind. Dem gegenüber weiß der Geschäftspartner eines GesbR-Gesellschafters nicht, mit wie viel Vertretungsmacht und Haftungspotenzial sein Vertragspartner ausgestattet ist. Ferner gilt für Geschäftsbriefe und Bestellscheine von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen ein gesetzlich verpflichtender Mindestinformationsstandard, den die GesbR ebenfalls nicht erfüllen muss.
02 GesbR unterliegt nicht der Rechnungslegungspflicht
Die mangelnde Rechtsfähigkeit der GesbR bewirkt ferner, dass die GesbR nicht Adressat für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht sein kann. Sie kann mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nur eine freiwillige steuerliche Bilanz erstellen, bei der etwa Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertschwankungen von Grund und Boden außer Ansatz bleiben.
Zwang zum Rechtsformwechsel für große GesbR
Betreibt eine GesbR ein Unternehmen, das die für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Grenzen (€ 700.000 Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren) überschreitet, so ist sie gesetzlich zur Eintragung der Gesellschaft als OG oder KG verpflichtet. Ein Unternehmen liegt dann vor, wenn eine selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer auf Dauer angelegten Organisation ausgeführt wird. Diese Kriterien würde auch eine bloß für die Dauer eines Projektes eingerichtete GesbR (etwa Bau-ARGE) erfüllen. Jedoch sind solche projektbezogenen GesbR von der Verpflichtung zum Rechtsformwechsel ausgenommen. Mit dem Rechtsformwechsel ist bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auch ein Wechsel der Gewinnermittlung verbunden. Der bisher nicht steuerhängige Grund und Boden kann auf den Verkehrswert aufgewertet werden.
Tipp: Der zwangsläufige Rechtsformwechsel kann mit unterschiedlichsten steuerlichen Folgen verbunden sein, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt und die entsprechend reduziert oder vermieden werden können. Wir unterstützen Sie dabei gerne!