Seit 1. Juli 2010 gibt es ein neues Insolvenzverfahren. Um die Sanierung von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen zu erleichtern, wurde das bisherige Konkurs- und Ausgleichsverfahren durch ein neues einheitliches Insolvenzrecht abgelöst.

Da im Rahmen von Sanierungen das dafür vorgesehene Ausgleichsverfahren praktisch kaum genutzt wurde (im Jahr 2008 waren nur 1,3% der eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren Ausgleichsverfahren), soll das neu eingeführte Insolvenzrecht gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine rechtzeitige Sanierung ermöglichen. Das bisherige Ausgleichsverfahren wurde daher mit Ende Juni außer Kraft gesetzt und durch das neue Insolvenzrecht ersetzt. Das bisher geltende Konkursverfahren bleibt weiterhin erhalten.

Sanierungs- oder Konkursverfahren?

Es gibt im Rahmen des Insolvenzrechts weiterhin zwei Verfahren; entweder das neue Sanierungsverfahren bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes oder das bisherige Konkursverfahren. Das Sanierungsverfahren bietet neben der Entscheidung, ob es in Eigenverwaltung oder Fremdverwaltung geführt wird, einige wesentliche Verbesserungen:

  • Für die Annahme eines Sanierungsplanes ist nur mehr die einfache Mehrheit (Kopfmehrheit und Summenmehrheit) erforderlich. Bisher wurden viele Sanierungen in Folge der notwendigen 3/4 Summenmehrheit und der ablehnenden Haltung der Sozialversicherungsträger blockiert.
  • Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes kann der Schuldner eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch beantragen, um im Geschäftsverkehr nicht durch frühere Insolvenzen beeinträchtigt zu sein.
  • Die Verlängerung der Frist zur Verhinderung des Abzugs von Objekten (Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte), die für die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, von bisher 90 Tagen auf 6 Monate.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

In diesem Fall beträgt die Mindestquote 30% binnen 2 Jahren. Dem Schuldner steht die Eigenverwaltung zu. Die Eigenverwaltung durch den Schuldner soll die Attraktivität des neuen Verfahrens erhöhen. Durch ein Einspruchsrecht (auch bei gewöhnlichen Geschäften) des Sanierungsverwalters und der Quote von 30% wird sich erst zeigen, ob das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung auch attraktiv genug ist.

Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung

Hier beträgt die Mindestquote 20% binnen 2 Jahren. Für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, gibt es ebenfalls eine Mindestquote von 20%, allerdings mit einer Frist von 2-5 Jahren. Die Verwaltung erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Verfügungsunfähigkeit des Schuldners. Das Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung entspricht dem bisher bekannten und beliebten Zwangsausgleich und wird auch in Zukunft voraussichtlich (aufgrund der geringen Mindestquote von 20%) eine hohe Attraktivität besitzen.

Konkursverfahren

Wenn die Sanierung scheitert, weil etwa. der Sanierungsplan von den Gläubigern oder vom Gericht nicht angenommen wurde, wird von Amts wegen das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren ist dann wie bisher ein reines Liquidationsverfahren.