Neues Insolvenzverfahren seit 1. Juli 2010
Um die Sanierung von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen zu erleichtern, wurde das bisherige Konkurs- und Ausgleichsverfahren durch ein neues einheitliches Insolvenzrecht abgelöst.
Da im Rahmen von Sanierungen das dafür vorgesehene Ausgleichsverfahren
praktisch kaum genutzt wurde (im Jahr 2008 waren nur 1,3% der
eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren Ausgleichsverfahren), soll
das neu eingeführte Insolvenzrecht gerade in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten eine rechtzeitige Sanierung ermöglichen. Das bisherige
Ausgleichsverfahren wurde daher mit Ende Juni außer Kraft gesetzt und
durch das neue Insolvenzrecht ersetzt. Das bisher geltende
Konkursverfahren bleibt weiterhin erhalten.
Sanierungs- oder Konkursverfahren?
Es
gibt im Rahmen des Insolvenzrechts weiterhin zwei Verfahren; entweder
das neue Sanierungsverfahren bei rechtzeitiger Vorlage eines
Sanierungsplanes oder das bisherige Konkursverfahren. Das
Sanierungsverfahren bietet neben der Entscheidung, ob es in
Eigenverwaltung oder Fremdverwaltung geführt wird, einige wesentliche
Verbesserungen:
- Für die Annahme eines Sanierungsplanes ist nur mehr die einfache Mehrheit (Kopfmehrheit und Summenmehrheit) erforderlich. Bisher wurden viele Sanierungen in Folge der notwendigen 3/4 Summenmehrheit und der ablehnenden Haltung der Sozialversicherungsträger blockiert.
- Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes kann der Schuldner eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch beantragen, um im Geschäftsverkehr nicht durch frühere Insolvenzen beeinträchtigt zu sein.
- Die Verlängerung der Frist zur Verhinderung des Abzugs von Objekten (Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte), die für die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, von bisher 90 Tagen auf 6 Monate.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
In
diesem Fall beträgt die Mindestquote 30% binnen 2 Jahren. Dem Schuldner
steht die Eigenverwaltung zu. Die Eigenverwaltung durch den Schuldner
soll die Attraktivität des neuen Verfahrens erhöhen. Durch ein
Einspruchsrecht (auch bei gewöhnlichen Geschäften) des
Sanierungsverwalters und der Quote von 30% wird sich erst zeigen, ob
das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung auch attraktiv genug ist.
Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung
Hier
beträgt die Mindestquote 20% binnen 2 Jahren. Für natürliche Personen,
die kein Unternehmen betreiben, gibt es ebenfalls eine Mindestquote von
20%, allerdings mit einer Frist von 2-5 Jahren. Die Verwaltung erfolgt
durch den Insolvenzverwalter mit Verfügungsunfähigkeit des Schuldners.
Das Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung entspricht dem bisher
bekannten und beliebten Zwangsausgleich und wird auch in Zukunft
voraussichtlich (aufgrund der geringen Mindestquote von 20%) eine hohe
Attraktivität besitzen.
Konkursverfahren
Wenn
die Sanierung scheitert, weil etwa. der Sanierungsplan von den
Gläubigern oder vom Gericht nicht angenommen wurde, wird von Amts wegen
das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren ist dann wie bisher
ein reines Liquidationsverfahren.